Freisstellung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht

Die Schule kann in eigener Zuständigkeit eine Schülerin / einen Schüler gänzlich oder teilweise von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht (kurzfristig oder auf der Grundlage eines ärztlichen bzw. amtsärztlichen Attestes längerfristig) freistellen.

Die Freistellung bezieht sich allerdings nur auf den praktischen Teil des Sportunterrichts.
Es liegt daher auch in der Zuständigkeit der unterrichtenden Lehrkraft, die Schülerin / den Schüler sinnvoll so in den Sportunterricht zu integrieren, dass sie / er fachliche Kenntnisse und Methodenkompetenz nachweisen kann. Die zu erteilende Sportnote basiert folglich ausschließlich auf den theoretischen Anteilen des Sportunterrichts.

 

Bei Freistellungsanträgen, die von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern selbst zu stellen sind, ist laut Erlass vom 30 Januar 2001 wie folgt zu verfahren:

  1. Eine gänzliche oder teilweise Freistellung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht bis zu vier Wochen kann die Sportlehrerin / der Sportlehrer im Einvernehmen mit der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin /des volljährigen Schülers bei Vorlage eines ärztlichen Attestes genehmigen.
  2. Eine Freistellung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht über vier Wochen hinaus bis zu drei Monaten wird von der Schulleitung auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes gewährt. Dies gilt auch für längerdauernde Freistellungen, sofern offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vorliegen. In allen anderen Fällen, in denen die Zeit von drei Monaten überschritten wird, ist die Vorlage eines von den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin / dem volljährigen Schüler beizubringenden amtsärztlichen Attestes, das vom zuständigen Schularzt im Benehmen mit der sportärztlichen Untersuchungs- und Beratungsstelle beim Gesundheitsamt ausgestellt wird, erforderlich.
  3. Gänzliche oder teilweise Freistellungen von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht sind nicht über den Zeitraum von einem Jahr auszudehnen. Im Interesse der Kinder und Jugendlichen sind spätestens nach einem Jahr Kontrolluntersuchungen durchzuführen.
  4. Sofern der Freistellungsgrund es zulässt, sollte die Schülerin / der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um den sporttheoretischen Unterweisungen zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen (z.B. schiedsrichtern, sportmotorische Leistungen aufzeichnen, Spielanalysebögen auswerten). Die Entscheidung trifft im Einzelfall die zuständige Sportlehrkraft im Benehmen mit der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer.

 

Von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht befreite Schülerinnen / Schüler könnten ggfs. auch in Abstimmung mit ihrem Arzt / Krankengymnasten während des Sportunterrichts gesundheitsfördernde Übungen absolvieren, die allerdings benotungsfrei bleiben.

Ausstellung eines amtsärztlichen Attests

Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt
und des Landkreises Darmstadt-Dieburg

Niersteiner Straße 3

64295 Darmstadt

 

Telefonnummer zur Anmeldung für die Untersuchung:

06151 / 3309 - 0


Sprechzeiten:

Mo. - Do.: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.15 Uhr
Fr.: 08.00 - 12.00 Uhr