Elektronikerinnen und Elektroniker in der Industrie gibt es in 13 Fachrichtungen, von denen 5 Fachrichtungen an der HEMS ausgebildet werden.
- Elektroniker/Elektronikerin für Betriebstechnik (EBT) Dauer: 3,5 Jahre
- Elektroniker/Elektronikerin für Geräte und Systeme (EGS) Dauer: 3,5 Jahre
- Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin (EAM) Dauer: 3 Jahre
- Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik (IE BT) Dauer: 2 Jahre
- Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme (IE GS) Dauer: 2 Jahre
Die IE BT werden in den 2 Ausbildungsjahren zusammen mit den EBT unterrichtet und schließen ihre Ausbildung dann mit der Abschlussprüfung ab.
Die IE GS werden in den 2 Ausbildungsjahren zusammen mit den EGS unterrichtet und schließen ihre Ausbildung dann mit der Abschlussprüfung ab.
Neben den Rahmenlehrplänen ist für die Organisation und Durchführung des Unterrichts in der Berufsschule – und damit auch für die Berufsschule Industrie ET – die immer aktuell gültige Version der Verordnung über die Berufsschule. Insbesondere ist dort auch die Durchführung von Beurlaubungen auf Antrag der Auszubildenden geregelt und beschrieben.
Unterrichtsorganisation der Berufsschule Industrie (ET)
In der Berufsschule Industrie (ET) besuchen die Auszubildenden regelmäßig und wöchentlich die Berufsschule an einem oder zwei Tagen. An den anderen Tagen werden die Auszubildenden in den Betrieben ausgebildet.
Da die Auszubildenden des letzten halben Ausbildungsjahres im 1. Halbjahr eines Schuljahres noch anwesend sind, aber im 2. Halbjahr eines Schuljahres nicht mehr, ergeben sich für die jeweiligen Ausbildungsjahre folgende Berufsschultage.
- Ausbildungsjahr: Montag und Dienstag
- Ausbildungsjahr: Mittwoch
- Ausbildungsjahr: Donnerstag
- Ausbildungsjahr: Freitag
- Ausbildungsjahr: Montag und Dienstag
- Ausbildungsjahr: Mittwoch und Donnerstag
- Ausbildungsjahr: Freitag
- 1. – 2. Stunde 08:00 – 09:30 Uhr
Pause 09:30 – 09:45 Uhr - 3. – 4. Stunde 09:45 – 11:15 Uhr
Pause 11:15 – 11:30 Uhr - 5. – 6. Stunde 11:30 – 13:00 Uhr
Pause 13:00 – 13:30 Uhr - 7. – 8. Stunde 13:30 – 15:00 Uhr
Unterrichtstage / - Regelung vor Ferienanfang und bei der Zeugnisausgabe
Gemäß der „Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)“ und der „Verordnung über die Berufsschule“ gelten für die Unterrichtstage vor Ferienanfang und bei Zeugnisausgaben (für alle Klassen der Berufsschule Industrie) folgende Regelungen:
Ferienanfang:
Nur am Tag, der direkt vor einem Ferienbeginntag der 4 Ferien (Osterferien, Sommerferien, Herbstferien und Weihnachtsferien) liegt, endet der Unterricht in allen BS-Klassen nach der 6. Stunde, also um 13:00 Uhr.
Beispiel:
Liegt der Ferienbeginntag z.B. auf einem Freitag, dann endet NUR am Donnerstag der Unterricht in allen BS-Klassen nach der 6. Stunde, also um 13:00 Uhr.
An den Tagen Montag bis Mittwoch ist für das Beispiel regulär und vollständig Unterricht nach Stundenplan.
Zu beachten ist – i.d.R. gilt dies nur vor den Sommerferien – die Regelung zum Unterrichtsende bei Zeugnisausgaben.
Am Zeugnisausgabe-Tag wird das Zeugnis in allen BS-Klassen in der Stunde 6 ausgegeben (durch die Lehrkraft in dieser Stunde).
Der Unterricht endet mit der Zeugnisausgabe um 13:00 Uhr.
Zeugnisausgaben:
Beurlaubungen in der Berufsschule Industrie ET
Die Beurlaubungen in der Berufsschule Industrie (ET) regelt die Verordnung über die Berufsschule.
Generell gilt laut Verordnung, dass die Auszubildenden selbst den Antrag auf Beurlaubung beim zuständigen Klassenlehrer / bei der zuständigen Klassenlehrerin (bis einschließlich) 2 Tage einreichen müssen. Bei Beurlaubungsanträgen mit Dauer von mehr als 2 Tagen muss laut Verordnung der Schulleiter / die Schulleiterin die Beurlaubung prüfen und genehmigen.
Unbedingt mit anzugeben ist immer auch der Grund, der dem Antrag auf Beurlaubung zugrunde liegt.
(Bem.: Manchmal schreiben uns als Schule Betriebe an, Auszubildende von Berufsschultagen freizustellen. Freistellen können aber nur Betriebe, die das mit ihren unter Vertrag stehenden MitarbeiterInnen machen können. Die Auszubildenden stehen aber mit uns als Schule in keinem Vertragsverhältnis und damit können wir auch nicht freistellen, sondern eben laut Verordnung nur beurlauben.)
Generell mit der Einreichung des Antrags auf Beurlaubung ist auch die Verpflichtung des Auszubildenden eingeschlossen, dass verpasste Unterrichtsinhalte / Aufgaben selbstständig nachgeholt werden.
Häufige (und meist auch anerkannte) Gründe für Anträge auf Beurlaubungen sind Fahrprüfungen, Behördengänge, Vorladungen als Zeuge vor Gericht, Fortbildungsmaßnahmen im Betrieb oder notwendige Mitarbeit bei betrieblichen Vorgängen / Einsätzen (z.B. Berufsinfotage, Betreuung von Praktikanten, Mitarbeit im Außendienst-Einsatz, u.v.m.)
Sonderfall: Beurlaubung vom Berufsschulunterricht aus dem Grund „Vorbereitung auf die praktische AP bzw. AP2“:
Für manche Betriebe und / oder Auszubildende ist es notwendig, eine umfangreiche Vorbereitung auf die praktische Prüfung zur AP bzw. zur AP2 durchzuführen, nachdem die theoretische AP- bzw. AP2-Prüfung absolviert wurde. Dafür kann auch zusätzlich der Berufsschultag genutzt werden. Formal ist auch dafür ein Antrag auf Beurlaubung mit Angabe des Grundes beim zuständigen Klassenlehrer / bei der zuständigen Klassenlehrerin einzureichen.
Da sich die Beurlaubung für diesen Fall auf mehr als 2 Tage erstreckt, wurde NUR für DIESEN Fall das Genehmigungsrecht auf die Klassenlehrer / Klassenlehrerinnen übertragen, so dass die Schulleitung nicht eingebunden werden muss.
Buchempfehlungen für die Berufsschule Industrie (ET)
In der Berufsschule Industrie (ET) werden von Seiten der Schule keine ET-Bücher dauerhaft ausgeliehen, weil die Auszubildenden mit den Büchern arbeiten sollen (Markieren, etc.) und das Tabellenbuch ein wichtiges Hilfsmittel für die IHK-Prüfungen ist, das mit eigenen Suchhilfen präpariert werden darf. Solche Bücher können dann aber nicht mehr an weitere Auszubildenden ausgegeben werden.
Im Fach Englisch und PoWi werden Bücher temporär für Bearbeitungsphasen ausgegeben (und wieder eingesammelt).
Es wird von den Betrieben und von den Auszubildenden immer wieder gefragt, welche Bücher zu empfehlen sind. Aktuell empfehlen wir folgende ET-Bücher:
Für die Berufe EBT, EGS und EAM (Grundstufe aber auch für weitere Stufen sehr gut geeignet):
- Fachkunde Elektrotechnik, Europa-Lehrmittel-Verlag
- Tabellenbuch Elektrotechnik, Europa-Lehrmittel-Verlag
- Speziell für EGS:
Tabellenbuch „Elektronik Tabellen“ (Geräte- und Systemtechnik), Westermann-Verlag, ISBN 978-3-14-235010, Auflage 2020 - Rechenbuch Elektrotechnik, Europa-Lehrmittel-Verlag (optional) (Übungsaufgaben)
Alle Bücher sollten immer in der möglichst aktuellen / neusten Ausgabe beschafft werden. Zum Tabellenbuch ist zu sagen, dass in den IHK-Prüfungen ausdrücklich Tabellenbücher, also mehrere, erlaubt sind. Welche Tabellenbücher man sich zusätzlich anschaffen sollte, ist nicht einfach zu empfehlen, weil das teils auch Geschmacksache in der Art und Weise der Aufbereitung ist. Daher ist das individuell selbst zu entscheiden.
Neben den empfohlenen Standardwerken gibt es eine ganze Reihe weiterer sehr guter ET-Fachbücher, die spezielle Themen, insbesondere für die Elektronik (EGS) oder für die Wechselstromtechnik (EBT, EAM), vertiefend und ausführlicher behandeln. Wir werden hier solche Empfehlungen zusätzlich eintragen, wenn die bekannt sind.
Förderangebote (ET) und Zusatzangebote (DaZ) der Berufsschule Industrie (ET)
Zusatz: Englisch für den mittleren Abschluss
Wir bieten im Rahmen der Berufsausbildung in Zusammenarbeit mit der Friedrich-List-Schule (FLS) den Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses an.
Der Erwerb ist kostenlos und erfordert (in Kurzform) lediglich die Teilnahme an einem zusätzlichen Englischunterricht, damit eine Dauer von 5 Jahren Englischunterricht erreicht wird.
Wir bieten im Rahmen der Berufsausbildung in Zusammenarbeit mit der Friedrich-List-Schule (FLS) ausbildungsbegleitend den Erwerb der Fachhochschulreife an.
Der Erwerb ist kostenlos.
Weitere Informationen zu den Zusatzangeboten finden Sie hier im aktuellen Flyer der FLS.
Lernortkooperation in der Berufsausbildung
Lernortkooperation zwischen unseren Betrieb und unserer Schule gehört zur Tradition der HEMS. Sie zeichnet sich aus durch inhaltliche, methodische, konzeptionell und vor allem durch kommunikative Formen der Zusammenarbeit zwischen unseren Betrieben, den Auszubildenden, der IHK und uns als Schule.
Wir sind der Überzeugung, dass erfolgreiche Ausbildung dann gelingen kann, wenn gute und ehrliche Beziehungen zwischen Ausbildungsbetrieben, der IHK, den Auszubildenden und der Schule (den Lehrkräften) vorhanden sind.
Seit 1985 arbeiten wir in diesem Sinne eng mit unseren Ausbildungsbetrieben der Industrie und der IHK zusammen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Optimierung der betrieblichen und schulischen Ausbildung im dualen System, und das ausgerichtet alleinig auf den erfolgreichen Abschluss der Facharbeiterausbildung unserer Auszubildenden.
Berufsschule nach nicht bestandener IHK-Abschlussprüfung
Allgemein besteht für Auszubildende die Berufsschulpflicht, solange ein Ausbildungsvertrag (auch durch die IHK bestätigt) vorliegt.
Oder anderes formuliert:
Für Auszubildende endet mit Erhalt der IHK-Bestätigung zur bestandenen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis und damit in Konsequenz auch die Berufsschulpflicht. Mit der Übergabe eines Abschlusszeugnisses (ASZ) durch die Berufsschule endet formal (auch) das Schulverhältnis.
Dann muss auf Verlangen der Auszubildenden der Betrieb über die IHK bzw. zusammen mit der IHK das Ausbildungsverhältnis (i.d.R. erst mal um ein halbes Jahr) verlängern.
Ist das erfolgt, dann ist der / die Auszubildende automatisch auch (wieder) berufsschulpflichtig (Grundlage: siehe Auszug BBiG).
Dann KANN der / die Auszubildende entscheiden, ob er / sie am Berufsschulunterricht teilnehmen will. Auf Antrag des Auszubildenden (er / sie übernimmt damit auch die volle Verantwortung für den Antrag (Grundlage ist Verordnung über die Berufsschule“)) kann eine Beurlaubung erfolgen.
Auf jeden Fall ist das VOR der Antragstellung unbedingt mit dem noch zuständigen Klassenlehrer / der noch zuständigen Klassenlehrerin und dem Betrieb gemeinsam über Möglichkeiten zu sprechen, um im Einzelfall eine bestmögliche Lösung für den erfolgreichen Abschluss der nicht bestandenen Prüfungsteile zu planen.
1. Auszug aus dem BBiG (Stand 2020):
…
§ 21 Beendigung
…
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
2. Verordnung über die Berufsschule
…
§ 5b Erteilung von Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis
…
(5) Bei Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr zu wiederholen. Ein bereits erteiltes Abschluss- oder Abgangszeugnis wird durch ein neues Abschluss- oder Abgangszeugnis ersetzt.
…
3. Hessisches Schulgesetz
§ 62 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach der Beendigung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule und mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis.
(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
…
Bemerkung:
Also gilt: Für die Berufsschulpflicht ist ausschließlich ein vorliegendes Ausbildungsverhältnis relevant, NICHT eine Nicht-bestandene IHK-Prüfung (man kann eine IHK-Prüfung auch ohne Ausbildungsverhältnis anmelden und absolvieren).
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